§ 49 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren

§ 49 Bearbeitungsgebühren

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44 a und 52 a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52 a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag 1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder 2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. (4)