§ 47 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 47 JArbSchG Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.