§ 47 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 47 AufenthV Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) An Gebühren sind zu erheben

1 a. für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,
1 b. für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) 100 Euro,
3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 50 Euro,
4. für einen Hinweis nach § 44 a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44 a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 21 Euro,
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 58 Euro,
b) mit Trägervordruck 62 Euro,
6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 33 Euro,
b) mit Trägervordruck 37 Euro,
7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 50 Euro,
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 13 Euro,
9.