1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 2§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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