FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 46 MitbestGWOIII Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 2§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.