§ 46 c MitbestGWOI
FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 46 c MitbestGWOI Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

§ 46 c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) 1Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahlgang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18 a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. 2In einem Wahlgang nach § 44 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt. (4)