§ 46 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 46 AufenthV Gebühren für das Visum

§ 46 Gebühren für das Visum

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit. (2) Die Gebührenhöhe beträgt

1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 75 Euro,
2. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro,
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ) 60 Euro.