§ 46 a MitbestGWOI
FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 46 a MitbestGWOI Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

§ 46 a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.