(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder 5. der Beantragung nach § 105 b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
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