§ 45 c AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 45 c AufenthV Gebühr bei Neuausstellung

§ 45 c Gebühr bei Neuausstellung

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder 5. der Beantragung nach § 105 b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.