§ 45 b AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 45 b AufenthV Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

§ 45 b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44 a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.