§ 45 a AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 45 a AufenthV Gebühren für Expressverfahren

§ 45 a Gebühren für Expressverfahren

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44 a, 45 und 45 c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.