FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 44 MitbestGWOI Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. 2§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (2) 1Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. 2Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. 3§ 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (3) 1Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2Es darf nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden. 3§ 38 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 und die §§ 42 und 43 sind anzuwenden.