§ 44 a AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 44 a AufenthV Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

§ 44 a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.