§ 430 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.