(1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 a und 8 bis 12 sowie Satz 2: 25 Prozent des Kapitalertrags; 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 b und 7 c : 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32 d Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2)
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