FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 42 MitbestGWOIII Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen; 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift. (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.