§ 42 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 42 AufenthG Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4 a Absatz 2 Satz 1, § 16 a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16 d, 16 e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19 b, 19 c Absatz 1 sowie § 19 e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen, 2. Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19 c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und 3. nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18 a, 18 b und 18 g Absatz 1 sowie für Beschäftigungen eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18 g Absatz 2, 4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind. (1 a) Die Bundesregierung kann durch die Beschäftigungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten unter gesonderten Voraussetzungen zustimmen kann. (2)