(1) 1Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung 1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren, oder 2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die in §
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