§ 40 WO
FNA: 801-7-1-1
Fassung vom: 11.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640 vom 08.10.2021

§ 40 WO Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren

§ 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren

WO ( Wahlordnung )

(1) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). 2Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. 3§ 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes).