§ 4 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 09.06.2021

§ 4 WOBPersVG Vorabstimmungen

§ 4 Vorabstimmungen

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Vorabstimmungen über 1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder 2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § Abs. vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.