§ 4 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 4 SchwbWO Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

§ 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen. (2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. 3Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. (3)