FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 4 MitbestGWOI Bildung des Betriebswahlvorstands

§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. 2Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.