§ 4 BaustellV
FNA: 805-3-5
Fassung vom: 10.06.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 1 vom 19.12.2022

§ 4 BaustellV Beauftragung

§ 4 Beauftragung

BaustellV ( Baustellenverordnung )

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.