§ 4 AZV
FNA: 2030-2-29
Fassung vom: 23.02.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011 vom 17.12.2020

§ 4 AZV Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. 3Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.