§ 38 BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 38 BeschV Anwerbung und Vermittlung

§ 38 Anwerbung und Vermittlung

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.