§ 37 TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 2021-11-29

§ 37 TV-L Ausschlussfrist

§ 37 Ausschlussfrist

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.