§ 36 EBRG
FNA: 801-13
Fassung vom: 07.12.2011
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 36 EBRG Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

§ 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

EBRG ( Europäische Betriebsräte-Gesetz )

(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung. (2)