§ 35 ArbNErfG
FNA: 422-1
Fassung vom: 25.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 35 ArbNErfG Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat; 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; 3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist. (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.