§ 33 TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 2021-11-29

§ 33 TV-L Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2)