§ 33 SEBG
FNA: 801-15
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 33 SEBG Kosten und Sachaufwand

§ 33 Kosten und Sachaufwand

SEBG ( SE-Beteiligungsgesetz )

1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. 2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.