FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 33 MitbestGWOI Ungültige Wahlvorschläge

§ 33 Ungültige Wahlvorschläge

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3. die nicht die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, 4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, 5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind. (2) Wahlvorschläge, 1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 25 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.