Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306 c, 307 bis 314 oder 316 c begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316 c bezieht, eingezogen werden.
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