1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1. Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen; 2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. 2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.
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