§ 30 SEBG
FNA: 801-15
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 30 SEBG Information durch den SE-Betriebsrat

§ 30 Information durch den SE-Betriebsrat

SEBG ( SE-Beteiligungsgesetz )

1Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. 2Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.