FNA: 801-8-4
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 30 MitbestGWOI Abstimmung der leitenden Angestellten

§ 30 Abstimmung der leitenden Angestellten

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens sieben Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 24 vorliegt. (2) 1Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. 2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. 3Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (3) 1Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. 2Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen kann. 4Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. (4)