§ 3 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 09.06.2021

§ 3 WOBPersVG Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen. (2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. (3)