§ 3 VRG
FNA: 810-34
Fassung vom: 13.04.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686 vom 22.12.2005

§ 3 VRG Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen

§ 3 Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwendungen für 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld, 2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung eines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müßte. (2) 1Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht überschreitet. 2§ 112 Abs. 2, 4, 5 Nr. 3 und Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (3)