§ 3 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 3 SchwbWO Liste der Wahlberechtigten

§ 3 Liste der Wahlberechtigten

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. (2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.