FNA: 805-3-3
Fassung vom: 04.12.1996
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

§ 3 BildscharbV Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

BildscharbV ( Bildschirmarbeitsverordnung )

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.