§ 3 BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 3 BeschV Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Zustimmung kann erteilt werden für 1. leitende Angestellte, 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder 3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.