FNA: 8054-1
Fassung vom: 24.06.1994
Außerkraft mit dem: 17.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BGBl. I 2006 S. 1897 vom 18.08.2006

§ 3 BeschäSchuG Beschwerderecht der Beschäftigten

§ 3 Beschwerderecht der Beschäftigten

BeschäSchuG ( Beschäftigtenschutzgesetz )

(1) 1Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt im Sinne des § 2 Abs. 2 fühlen. 2Die Vorschriften der § 84, § 85 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu unterbinden.