§ 29 ArbNErfG
FNA: 422-1
Fassung vom: 25.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 29 ArbNErfG Errichtung der Schiedsstelle

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet. (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.