§ 28 ArbNErfG
FNA: 422-1
Fassung vom: 25.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 28 ArbNErfG Gütliche Einigung

§ 28 Gütliche Einigung

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

1In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. 2Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.