§ 26 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 26 SchwbWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

§ 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer Amtszeit ein. 2Im übrigen gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.