§ 26 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 26 JArbSchG Ermächtigungen

§ 26 Ermächtigungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen,