§ 25 TVoeD
FNA: 802-41-1
Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21, vom 2023-04-22

§ 25 TVoeD Betriebliche Altersversorgung

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.