§ 25 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 25 SchwbWO Durchführung der Wahl

§ 25 Durchführung der Wahl

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. (2) 1Die Leitung der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.