(1) 1Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit Erlass der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. (3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder. (4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist 1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, 2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten, 3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind. (5)
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