§ 25 LSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407 vom 31.10.2006

§ 25 LSchlG Straftaten

§ 25 Straftaten

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.