§ 25 HAG
FNA: 804-1
Fassung vom: 14.03.1951
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 25 HAG Klagebefugnis der Länder

§ 25 Klagebefugnis der Länder

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

1Das Land, vertreten durch die Oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrages an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3§ 24 Satz 3 gilt entsprechend.