§ 25 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 25 AufenthV Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

(1) Ausländer, die 1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind, 2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und 3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind, sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (2) Ausländer, die 1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind, 2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und 3. einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen, sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.